Einblicke

Wichtige Termine Februar und März 2024

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Fachlich
14/2/2024

15.2.2024: Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2023 den Jahresbeleg zu erstellen.  Der Ausdruck ist sieben Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2024 möglich. Bitte laden Sie die Daten fristgerecht hoch.

29.2.2024: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2023

  • Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzetteln 2023 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu melden. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgebliche Daten zu enthalten. Seit 2021 ist es auch verpflichtend, die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten der Arbeitgebers befördert wurde, sowie vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket zu melden.
  • Meldung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Trainer und Betreuer
  • Auch Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden, sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
  1. Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wie zB Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Zeitungskolpoteure, Vortragende, Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder freie Dienstnehmer, zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen. [Formular E 109a]. Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.
  2. Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im In-land ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. [Formular E 109b]. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, maximal € 20.000.

29.2.2024: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2023

Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 29.2.2024 Zahlungen des Jahrs 2023 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Ein-richtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz  angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger  iHv bis zu 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs.

15.3.2024: Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA

Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 2023 € 100.000 überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000 und über € 35.000 , sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (zB für den Monat Jänner 2024) die UVA bis zum 15.3.2024 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2024 die UVA bis zum 15.5.2024 einzu-reichen.