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Splitter 01/2023

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Fachlich
15/2/2023

Arbeitsplatzpauschale

Ab dem Jahr 2022 steht jedem Selbständigen ein Arbeitsplatzpauschale für die betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn ihm zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale beträgt € 1.200 oder € 300, je nachdem, ob er auch andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt, für die ihm ohnedies ein Arbeitsraum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

Grundstücksübertragung unentgeltlich oder entgeltliche (und damit ImmoESt-pflichtig)

Dem Entwurf zur Änderung der Einkommensteuerrichtlinien ist dazu folgendes zu entnehmen.

Bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung vorliegt.
  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.

Neuerliche Anhebung der Zinssätze auf 3,88%

Aufgrund der Anhebung des EZB-Leitzinssatzes noch kurz vor Weihnachten wurden mit Wirkung ab 21.12.2022 erneut die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen auf 3,88% erhöht. Die Zinssätze wurden zuletzt ab 2.11.2022 auf 3,38% erhöht.

Senkung Körperschaftsteuertarif auf 24%

Ab dem Kalenderjahr 2023 erfolgt die Senkung des KöSt-Satzes von bisher 25% auf 24%, ab dem Kalenderjahr 2024 dann auf 23%.

Beachtung der Maßgeblichkeit ab 2023 auch bei Anwendung der degressiven AfA

Mit Einführung der degressiven Abschreibung wurde bis Ende 2022 die befristete Möglichkeit eröffnet, diese unabhängig von der unternehmensrechtlichen Geltendmachung nur steuerlich zu beanspruchen. Ab 2023 ist die steuerliche Begünstigung nur mehr im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht zugänglich. Ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen, für die die Abweichung von der Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz nochmals um drei Jahre verlängert wurde.